Reisebedingungen

Reisebedingungen der WT

Sehr geehrte Kunden und Reisende, die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden bzw. Reisenden, nachstehend einheitlich "Reisender" genannt, und WT, nachstehend "WT" abgekürzt, zustande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!

1. Abschluss des Pauschalreisevertrages; Verpflichtungen des Reisenden; Hinweis zum Nichtbestehen von bestimmten Widerrufsrechten

1.1. Für alle Buchungswege gilt: a) Grundlage des Angebots von WT und der Buchung des Reisenden sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von WT für die jeweilige Reise, soweit diese dem Reisenden bei der Buchung vorliegen. b) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von WT vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von WT vor, an das WT für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit WT bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Reisende innerhalb der Bindungsfrist WT die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt. c) Die von WT gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist. d) Der Reisende haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail, per SMS oder per Telefax erfolgt, gilt: a) Solche Buchungen (außer mündliche und telefonische) sollen mit dem Buchungsformular von WT erfolgen (bei E-Mails durch Übermittlung des ausgefüllten und unterzeichneten Buchungsformulars als Anhang). Mit der Buchung bietet der Reisende WT den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An die Buchung ist der Reisende 10 Werktage gebunden. b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) durch WT zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird WT dem Reisenden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung in Textform übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.

1.3. Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z. B. Internet, App, Telemedien) gilt: a) Dem Reisenden wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der entsprechenden Anwendung von WT erläutert. b) Dem Reisenden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Buchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird. c) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben. Rechtlich maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Sprache. d) Soweit der Vertragstext von WT im Onlinebuchungssystem gespeichert wird, wird der Reisende darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet. e) Mit Betätigung des Buttons "zahlungspflichtig buchen" bietet der Reisende WT den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An dieses Vertragsangebot ist der Reisende 10 Werktage ab Absendung der elektronischen Erklärung gebunden. f) Dem Reisenden wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt. g) Die Übermittlung der Buchung durch Betätigung des Buttons "zahlungspflichtig buchen" begründet keinen Anspruch des Reisenden auf das Zustandekommen eines Pauschalreisevertrages entsprechend seiner Buchungsangaben. WT ist vielmehr frei in der Entscheidung, das Vertragsangebot des Reisenden anzunehmen oder nicht. h) Der Vertrag kommt durch den Zugang der Reisebestätigung von WT beim Reisenden zustande. i) Erfolgt die Reisebestätigung sofort nach Vornahme der Buchung des Reisenden durch Betätigung des Buttons "zahlungspflichtig buchen" durch entsprechende unmittelbare Darstellung der Reisebestätigung am Bildschirm (Buchung in Echtzeit), so kommt der Pauschalreisevertrag mit Zugang und Darstellung dieser Reisebestätigung beim Reisenden am Bildschirm zustande, ohne dass es einer Zwischenmitteilung über den Eingang seiner Buchung nach f) bedarf, soweit dem Reisenden die Möglichkeit zur Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger und zum Ausdruck der Reisebestätigung angeboten wird. Die Verbindlichkeit des Pauschalreisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Reisende diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt. WT wird dem Reisenden zusätzlich eine Ausfertigung der Reisebestätigung in Textform übermitteln.

1.4. WT weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 312 Abs. 7 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen wurden auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt.

2. Bezahlung

2.1. WT und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Absicherungsvertrag besteht und dem Reisenden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Absicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 10 % des Reisepreises zur Zahlung fällig (bei Kreuzfahrten gelten gesonderte Regelungen, siehe Reisebestätigung). Die Restzahlung wird in der Regel 30 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 7 genannten Grund abgesagt werden kann. (Für Kreuzfahrten und Reisen nach Italien gelten abweichende Regelungen laut Reisebestätigung.) Bei Buchungen kürzer als 30 Tage vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.

2.2. Leistet der Reisende die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl WT zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht, und hat der Reisende den Zahlungsverzug zu vertreten, so ist WT berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung und nach Ablauf der Frist vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 zu belasten.

3. Vertragsänderungen vor Reisebeginn

3.1. WT behält sich vor, nach Vertragsschluss notwendige Änderungen wesentlicher Reiseleistungen (z. B. Programmänderungen, Unterkunftswechsel) vorzunehmen, sofern die Änderungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Über solche Änderungen wird WT den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise informieren.

3.2. Erhebliche Vertragsänderungen und Preiserhöhungen nach Vertragsschluss sind nur zulässig, wenn sie sich aus Umständen ergeben, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren, WT sie nicht zu vertreten hat und zwischen Vertragsabschluss und Reisebeginn mehr als 20 Tage liegen. WT wird dem Reisenden in diesen Fällen die Vertragsänderung unverzüglich mitteilen.

3.3. Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder einer Preiserhöhung von mehr als 8 % ist der Reisende berechtigt:
a) innerhalb einer von WT gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist die Änderung anzunehmen,
b) unentgeltlich vom Vertrag zurückzutreten oder
c) die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Ersatzreise zu verlangen, wenn WT eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden anbieten kann.

Reagiert der Reisende nicht innerhalb der gesetzten Frist, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen.

3.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte WT für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Reisenden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten

4. Rücktritt durch den Reisenden vor Reisebeginn / Stornokosten

4.1. Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber WT unter der unten angegebenen Anschrift zu erklären. Falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.

4.2. Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, verliert WT den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann WT eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von WT zu vertreten ist oder am Bestimmungsort außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigen.

4.3. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der von WT ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was WT durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. WT hat die nachfolgende gestaffelte Stornopauschale festgelegt:

Zugang vor Reisebeginn

A

B

C

D

E

bis 45. Tag

0%

5%

10%

15%

25%

44. bis 31. Tag

5%

15%

20%

25%

40%

30. bis 15. Tag

15%

30%

35%

40%

50%

14. bis 7. Tag

30%

40%

50%

55%

60%

6. bis 2. Tag

40%

50%

60%

70%

80%

1. Tag und Nichtanreise

50%

60%

70%

80%

90%

5. Ersatzperson, Umbuchung, Mehrkosten

5.1. Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn eine Ersatzperson stellen, die in den Vertrag eintritt, sofern WT zustimmt. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Der Reisende bleibt gegenüber WT bis zum Reisebeginn für die Vertragserfüllung verantwortlich.

5.2. WT kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen vor Reisebeginn eine Umbuchung auf eine andere Reise mit mindestens gleichwertigem Leistungsumfang und vergleichbarem Preis anbieten. Akzeptiert der Reisende dieses Angebot nicht innerhalb einer angemessenen Frist, kann er vom Vertrag zurücktreten oder die Teilnahme an der ursprünglich gebuchten Reise verlangen.

5.3. Entstehen durch eine Ersatzperson oder Umbuchung Mehrkosten, so sind diese vom Reisenden zu tragen.

5.4. WT ist berechtigt, zusätzliche Kosten, die aufgrund besonderer Wünsche des Reisenden (z. B. Sitzplatzreservierung, Einzelzimmer) entstehen, gesondert in Rechnung zu stellen.
 

5.5. Eine Entschädigungspauschale gemäß Ziffer 5.3 gilt als nicht festgelegt und vereinbart, soweit WT nachweist, dass WT wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind als der kalkulierte Betrag der Pauschale gemäß Ziffer 5.3. In diesem Fall ist WT verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und des Erwerbs einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu begründen.

5.6. Ist WT infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, bleibt § 651h Abs. 5 BGB unberührt.

5.7. Das gesetzliche Recht des Reisenden, gemäß § 651e BGB von WT durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie WT 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.

5.8. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.

6. Umbuchungen

6.1. Ein Anspruch des Reisenden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart oder sonstiger Leistungen (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil WT keine, unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des Reisenden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann WT bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt pro von der Umbuchung betroffenem Reisenden erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt jeweils bis zu dem Zeitpunkt des Beginns der zweiten Stornostaffelstufe der jeweiligen Reiseart gemäß vorstehender Regelung in Ziffer 5 €  
 
pro betroffenen Reisenden. Etwaig im Zuge der Umbuchung resultierende höhere Reisekosten sind vom Reisenden zusätzlich zu bezahlen. Sofern im Zuge der Umbuchung geringere Reisekosten resultieren sollten, wird dies entsprechend zugunsten des Reisenden berücksichtigt.

6.2. Umbuchungswünsche des Reisenden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer 5 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

7. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl

7.1. WT kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:

a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von WT beim Reisenden müssen in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein.

b) WT hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben.

c) WT ist verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.

d) Ein Rücktritt von WT später als 2 Wochen Wochen vor Reisebeginn ist unzulässig.

7.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Reisende auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück. Ziffer 5.6 gilt entsprechend.

8. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

8.1. WT kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von WT nachhaltig stört oder sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von WT beruht.

8.2. Kündigt WT, so behält WT den Anspruch auf den Reisepreis; WT muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die WT aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

9. Obliegenheiten des Reisenden

9.1. Reiseunterlagen
Der Reisende hat WT oder seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn die notwendigen Reiseunterlagen (z. B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von WT mitgeteilten Frist eintreffen.

9.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen
a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, kann der Reisende Abhilfe verlangen.
b) Soweit WT infolge schuldhafter Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche (§ 651m BGB) noch Schadensersatzansprüche (§ 651n BGB) geltend machen.
c) Der Reisende ist verpflichtet, Mängel unverzüglich dem Vertreter von WT vor Ort anzuzeigen. Der Busfahrer ist ohne ausdrückliche Erklärung von WT kein Vertreter von WT. Ist ein Vertreter von WT vor Ort nicht vorhanden oder nicht vertraglich geschuldet, sind Mängel an WT unter der in der Reisebestätigung angegebenen Kontaktstelle zu melden. Die Mängelanzeige kann auch an den Reisevermittler erfolgen.
d) Der Vertreter von WT ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, soweit dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

9.3. Fristsetzung vor Kündigung
Will der Reisende wegen eines erheblichen Reisemangels (§ 651i Abs. 2 BGB) den Vertrag kündigen (§ 651l BGB), muss er WT zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen, außer wenn WT die Abhilfe verweigert oder sofortige Abhilfe notwendig ist.

9.4. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln & Fristen
a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und -verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) bei der Fluggesellschaft angezeigt werden müssen. Erstattungen können verweigert werden, wenn keine Schadensanzeige erfolgt. Die Anzeige ist bei Beschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten.
b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder Fehlleitung von Gepäck unverzüglich WT, seinem Vertreter, der Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet nicht von der Pflicht zur Anzeige bei der Fluggesellschaft.

10. Beschränkung der Haftung

10.1. Die vertragliche Haftung von WT für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.

10.2. WT haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der jeweiligen Leistungsausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von WT sind und im Übrigen die Vorgaben der §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB ordnungsgemäß erfüllt wurden.

10.3. WT haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von WT ursächlich geworden ist.

11. Geltendmachung von Ansprüchen; Adressat

Ansprüche nach § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Reisende gegenüber WT geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Die in § 651i Abs. (3) BGB aufgeführten vertraglichen Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.

12. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

12.1. WT informiert den Reisenden bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.

12.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist WT verpflichtet, dem Reisenden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald WT weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird WT den Reisenden informieren.

12.3. Wechselt die dem Reisenden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird WT den Reisenden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.

12.4. Die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist), ist auf den Internet-Seiten von WT oder direkt über https://transport.ec.europa.eu/transport-themes/eu-air-safety-list_de abrufbar und in den Geschäftsräumen von WT einzusehen.

13. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

13.1. WT wird den Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.

13.2. Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Reisenden. Dies gilt nicht, wenn WT nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

13.3. WT haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende WT mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass WT eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

14. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus)

14.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch die jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.

14.2. Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Reiseleitung und den Leistungsträger unverzüglich zu verständigen. Der Fahrer des Busses ist vorbehaltlich einer ausdrücklichen anderslautenden Erklärung von WT gem. Ziffer 9.2c) nicht Vertreter von WT zur Entgegennahme von Meldungen und Reklamationen.

14.3. Durch die vorstehenden Regelungen bleiben die Rechte des Reisenden aus § 651i BGB unberührt.

15. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl- und Gerichtsstandsvereinbarung

15.1. WT weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass WT nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern und soweit eine Verbraucherstreitbeilegung zukünftig für WT verpflichtend würde, informiert WT die dementsprechend betroffenen Verbraucher hierüber in geeigneter Form.

15.2. Für Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und WT die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Reisende können WT ausschließlich am Sitz von WT verklagen.

Reiseveranstalter:
Wagner-tours Inh. Manfred Wagner
Burgenäckerstr. 9
74889 Sinsheim-Hilsbach
Telefon: 07260 - 524
E-Mail: info@wagner-tours.de

Stand dieser Fassung: Juni 2025